Fristlose Kündigung
- stichler3
- 13. Jan.
- 1 Min. Lesezeit
"Verrechnung" von Urlaub?
Eine außerordentliche fristlose Kündigung nach § 626 BGB soll das Arbeitsverhältnis mit dem Tag des Zugangs der Kündigung beenden. Nach § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz ist Urlaub, der wegen der Beendigung ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann, abzugelten. In der Praxis werden außerordentliche fristlose Kündigungen regelmäßig durch Klage vor dem Arbeitsgericht angegriffen, weil eine außerordentliche fristlose Kündigung grundsätzlich bei der Bundesagentur für Arbeit zu einer Sperrzeit nach § 159 SGB III führt.
Sehr häufig schließen die Parteien vor Gericht einen Vergleich dahingehend, dass die außerordentliche und fristlose Kündigung gegenstandslos ist und das Arbeitsverhältnis ohne Verschulden des Arbeitnehmers erst mit Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist endet. Hierdurch werden im Regelfall Nachteile bei der Bundesagentur für Arbeit vermieden.
Eine derartige Konstellation kann für den Arbeitgeber Risiken im Hinblick auf die bereits gezahlte Urlaubsabgeltung beinhalten. Lässt sich der Arbeitnehmer nicht auf eine „Verrechnung von Urlaubsansprüchen in der Kündigungsfrist“ ein, muss der Arbeitgeber regelmäßig zusätzlich zu der bereits erfolgten Urlaubsabgeltung noch Entgelt für die gesamte Kündigungsfrist zahlen.
Für einen Arbeitgeber empfiehlt sich im Kündigungsschreiben eine vorsorgliche Formulierung:
„Für den Fall der Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung wird ab Zugang der Kündigung Urlaub erteilt. Die Urlaubsabgeltung wird dann vorbehaltlos als Urlaubsentgelt gewährt.“
Nun kann der Arbeitgeber dahingehend argumentieren, dass der Arbeitnehmer in der Kündigungsfrist zunächst den ihm zustehenden Urlaub erhalten hat und erst anschließend gegebenenfalls noch Entgelt zu zahlen ist. Vor Ausspruch einer außerordentlichen und fristlosen Kündigung sollte dieser Gesichtspunkt bedacht werden, um die finanziellen Belastungen zu minimieren. Umgekehrt kann ein Arbeitnehmer, falls der Arbeitgeber sich diese Möglichkeit nicht vorbehalten hat, sich einer „Verrechnung von Urlaub in der Kündigungsfrist“ verweigern.