Klageverzicht
Ein formularmäßiger Klageverzicht in einem außergerichtlichen Aufhebungsvertrag kann rechtsunwirksam sein. Droht der Arbeitgeber mit einer außerordentlichen Kündigung und veranlasst dadurch den Arbeitnehmer zu einer Unterzeichnung eines außergerichtlichen Aufhebungsvertrages, kann ein im Aufhebungsvertrag aufgenommener Klageverzicht unwirksam sein.
Nach Auffassung des BAG (Urteil vom 12.03.2015 - 6 AZR 82/14) ist ein formularmäßiger Klageverzicht in einem außergerichtlichen Aufhebungsvertrag unwirksam, "wenn ein verständiger Arbeitgeber die angedrohte Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte".
Dann liegen zugleich die Voraussetzungen für eine Anfechtung des Aufhebungsvertrages gemäß § 123 BGB vor.
Zu beachten ist hierbei, dass gemäß § 124 BGB eine Anfechtung nach § 123 BGB nur binnen Jahresfrist erfolgen kann.
Fazit:
Ein bereits unterschriebener außergerichtlicher Aufhebungsvertrag mit einer Klageverzichtsklauseln bedeutet nicht zwingend den Ausschluss einer Rechtsverfolgung. Allerdings muss zunächst die Jahresfrist eingehalten sein. Darüber hinaus ist die Frage, ob ein verständiger Arbeitgeber die angedrohte Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte, bis auf wenige Ausnahmefälle, nicht eindeutig zu beantworten. Weiterhin führt eine Anfechtung des Aufhebungsvertrages auch zum Wegfall möglicher Vorteile der Aufhebungsvereinbarung für den Arbeitnehmer. Die Besonderheiten jeden Einzelfalles sollten daher unbedingt berücksichtigt werden, eine pauschale Handlungsempfehlung verbietet sich.