Abfindung
- 12. Dez. 2024
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Aktualisiert: 12. Jan.
Grundsatz: Kein Rechtsanspruch auf eine Abfindung
Die Zahlung einer Abfindung setzt die Bereitschaft des Arbeitgebers voraus, überhaupt eine Abfindung zu zahlen. Der Arbeitnehmer kann den Arbeitgeber bei außergerichtlichen Verhandlungen nicht zwingen, eine Abfindung zu zahlen. Ebenso wenig kann der Arbeitnehmer durch Erhebung einer Kündigungsschutzklage die Zahlung einer Abfindung erzwingen. Im Kündigungsschutzprozess kann der Arbeitnehmer nur die gerichtliche Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung und damit den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses einklagen.
Die übliche Praxis der Zahlung einer Abfindung resultiert daraus, dass die Arbeitsgerichte gesetzlich gehalten sind, eine gütliche Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen. Eine gütliche Einigung in einem Kündigungsschutzprozess kann weder den Vorschlag beinhalten, die Klage zurückzunehmen noch den Vorschlag die Kündigung „zurückzunehmen“. In beiden Fällen hätte im Ergebnis eine Partei den Prozess verloren. Aus diesem Grund schlagen die Arbeitsgerichte vor, dass der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer einen gewissen finanziellen Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes zahlt - die Abfindung. Die Höhe der Abfindung orientiert sich an der Vorschrift des § 1 a KSchG: Ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Allerdings müssen beide Seiten mit einem derartigen gerichtlichen Vorschlag einverstanden sein. Stimmt nur der Arbeitnehmer dem gerichtlichen Vorschlag der Zahlung einer Abfindung zu, kommt keine Einigung zustande und der Arbeitnehmer erhält keine Abfindung. Das Gericht kann den Arbeitgeber, von extremen Ausnahmefällen abgesehen, nicht zur Zahlung einer Abfindung verurteilen.
Ob und in welcher Höhe im Fall einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung gezahlt wird, obliegt daher dem Verhandlungsgeschick der rechtlichen Vertreter der Parteien - basierend auf großer Berufserfahrung, hoher fachliche Kompetenz und sorgfältiger Vorbereitung.
Eine schematische Einschätzung der Wahrscheinlichkeit der Zahlung einer Abfindung und deren Höhe aufgrund der Abfrage von Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Sonderkündigungsschutz wie Schwerbehinderung, Mutterschutz, Elternzeit, Pflegezeit... ist "Bauernfängerei": Die Abfrage dieser Kriterien ist unerlässlich, um die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage einschätzen zu können. Hierbei geht es jedoch nur um die Frage, ob die Kündigung vor Gericht Bestand haben wird oder nicht. Ist die Kündigung unwirksam, besteht das Arbeitsverhältnis fort. Ein Rechtsanspruch auf eine Abfindung ergibt sich hieraus nicht. Nicht wenige Arbeitgeber reagieren heute bei standardisierten Kündigungsschutzklagen gegen Kündigungen, gerade bei Kündigungen besonders geschützter Arbeitnehmer, schlicht mit der "Rücknahme" der Kündigung und dem Angebot einer Weiterbeschäftigung! Die Wunschvorstellungen einer Abfindung zerplatzen!
In wenigen Ausnahmefällen besteht ein Rechtsanspruch auf eine Abfindung:
- Sozialplan (aber nur in Betrieben mit Betriebsrat! Ohne Betriebsrat kein Sozialplan!)
- Kündigung nach § 1 a Kündigungsschutzgesetz (ausdrücklicher Hinweis des Arbeitgebers notwendig!)
- in absoluten Ausnahmefällen wegen schwerwiegender unwahrer verhaltensbedingter Kündigungsgründe
FAZIT: Jeder Mensch reagiert auf eine Kündigung anders, hat eigene private und berufliche Zukunftsvorstellungen. Die Wünsche jedes einzelnen Mandanten hinsichtlich seiner Zukunft nach einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind anders und sollten bestmöglich realisiert werden. Eine Abfindung und deren mögliche Höhe sind nur ein Baustein.