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Brennpunkte des Arbeitsrechts

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Vertragsstrafe, Nichtantritt der Arbeit

Eine Vertragsstrafe für den Fall des Nichtantritts des Arbeitsverhältnisses kann in einem Arbeitsvertrag wirksam vereinbart werden (BAG 19.08.2010 - 8 AZR 645/09).


Das BAG hatte über folgende Formulierung einer Vertragsstrafe entschieden:


„Tritt der Arbeitnehmer das Dienstverhältnis nicht an, so verspricht er hiermit ungeachtet eines Schadensnachweises im Einzelfall der Gesellschaft eine Vertragsstrafe in Höhe von einem Monats-Bruttolohn. Umgekehrt verpflichtet sich die Gesellschaft, sollte sie gleichermaßen vertragsbrüchig werden, zu einer Vertragsstrafe in gleicher Höhe. Das Recht zur Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt unberührt.“


Nach Auffassung des BAG wurde die Klausel als Allgemeine Geschäftsbedingung rechtswirksam vereinbart, weil kein Verstoß gegen §§ 305 ff. BGB vorliegt.


  • Vertragsstrafenabreden sind zwar grundsätzlich nach § 309 Nr. 6 BGB unzulässig, jedoch im Rechtsgebiet des Arbeitsrecht aufgrund der dort geltenden Besonderheiten nach § 310 Abs. 4 S. 2 BGB zulässig (BAG 18.12.2008 - 8 AZR 81/08).

  • Die Vertragsstrafenabrede benachteiligt den Vertragspartner des Verwenders auch nicht unangemessen entgegen den Geboten von Treu und Glauben, § 307 Absatz 1 S. 1 BGB.

    Eine Vertragsstrafenabrede benachteiligt einen Arbeitnehmer nicht schon generell unangemessen, da ein Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse hat, eine arbeitsvertragswidrige und schuldhafte Nichtaufnahme der Arbeitstätigkeit seitens des Arbeitnehmers zu verhindern. Schadensersatzansprüche reichen hierzu nicht aus, da in der Praxis der Nachweis des Schadens und des Kausalzusammenhangs zwischen Pflichtverletzung und Schaden kaum zu führen ist (BAG 18.12.2008 - 8 AZR 81/08)

    Eine unangemessene Benachteiligung kann zwar aus der Höhe der Vertragsstrafe folgen. Jedoch war vorliegend das für das BAG entscheidende Kriterium, Höhe des Arbeitsentgelts während der maßgeblichen Kündigungsfrist, nicht verletzt. Die maßgebliche Kündigungsfrist betrug einen Monat, die geforderte Vertragsstrafe ein Monatsgehalt.



FAZIT:

In der Praxis treten immer wieder Fälle auf, dass Arbeitnehmer ein neues Arbeitsverhältnis eingehen und nach Unterschrift des neuen Arbeitsvertrages kündigen, woraufhin der alte Arbeitgeber ein besseres Angebot unterbreitet. Arbeitnehmer sollten sorgfältig prüfen, ob sie nun das neu eingegangene Arbeitsverhältnis ohne Nachteile beenden können, um nicht in eine Vertragsstrafe und Schadensersatzansprüche hinein zu laufen.


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