Einfache E-Mail genügt nicht!
Auch in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten kann die Einlegung eines Widerspruchs gegen ablehnende Bescheide zur Wahrung der eigenen Rechte erforderlich sein, so bei der Ablehnung der Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft (§ 2 Abs. 2 SGB IX) oder einer Gleichstellung (§ 2 Abs. 3 SGB IX) sowie der Zustimmung des Integrationsamtes zu der Kündigung eines schwerbehinderten Menschen oder einer gleichgestellten Person (§§ 168 ff. SGB IX).
Nach § 73 SGG kann gegen die Entscheidung des Integrationsamtes Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Integrationsamt einzulegen. Die Frist für die Einlegung des Widerspruchs beträgt einen Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung.
Im Zeitalter digitaler Kommunikation liegt die Einlegung des Widerspruchs per E-Mail nahe. Hier ist jedoch äußerste Vorsicht geboten: Nur eine mit qualifizierter elektronischer Signatur versehene E-Mail genügt nach Auffassung des VG Hamburg (Urteil vom 07.08.2023 - 3 K 1110/23) sowie des LSG Hessen (Urteil vom 18.10.2023 - L 4 SO 180/21) dem Schriftformerfordernis.
Nicht ausreichend sind:
Einlegung des Widerspruchs per einfacher E-Mail
Übersendung eines unterschriebenen, eingescannten Widerspruchs per E-Mail
Hingegen ist die Übermittlung eines unterschriebenen Widerspruchs per Telefax ausreichend.